Förderanträge/LGV vs. Transparenzgesetz/Weiterer Schriftverkehr

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Version vom 14. April 2019, 19:22 Uhr von Hannes (Diskussion | Beiträge) (erstellt)
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Entwürfe für weiteren Schriftverkehr

Kommentare und Kritik und Vorschläge und Ideen sind willkommen! Entweder hier auf der Diskussionsseite oder im Thread auf der Mailingliste.

Danke!

Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Zeitnah und vor der Bestätigung!

  • Umgang mit § 4 HmbTG und § 9 (3) HmbTG bei entsprechenden, flächendeckenden Geobasisdaten
  • TODO


LGV: Bestätigung des Widerspruchs

Sehr geehrt---------------,

Sie haben keine Gründe genannt, nach denen eine Ausnahme von der Veröffentlichungs- oder Informationspflicht nach dem HmbTG deutlich wird.

Ihre Begründung, dass die Daten besser aufgelöst seien als vergleichbare Luftbilder, für welche es eine "20cm-Regel" gibt, ist für Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken nachvollziehbar, schließt die Veröffentlichungs- oder Informationspflicht aber nicht aus. Andere Datensätze und Dokumente werden ja auch geschwärzt oder gefiltert, siehe tausende Verträge und Baugenehmigungen im Transparenzportal Hamburg oder auch ALKIS, von welchem dort "ausgewählte Daten" veröffentlicht sind.

Ich halte meinen Widerspruch daher selbstverständlich aufrecht und bitte Sie zu beachten:

a) Ich habe Sie auf § 4 HmbTG hingewiesen.

§ 4 SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

(1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen.

b) Ich habe Sie auf (§ 9 (3) HmbTG) hingewiesen.

§ 9 EINSCHRÄNKUNGEN DER INFORMATIONSPFLICHT

(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

c) Damit ist deutlich, dass Daten, bei denen datenschutzrechtliche Belange einer Veröffentlichung im Weg stehen, entsprechend aufbereitet, dann zugänglich gemacht werden müssen.

Sie haben weder in Ihrem Bescheid vom 22.10.2018 noch in Ihrer Stellungnahme vom 01.03.2019 dargelegt, warum dies nicht möglich oder erforderlich sein sollte.

d) Der Aufwand, die vorliegenden Geodaten auf personenbezogene Daten hin zu durchsuchen, wäre selbstverständlich nicht angemessen. Gleiches gilt für eine Trennung in schützenswerte und nicht-schützenswerte Teile. Diese Aspekte liegen ja nicht als explizite Informationen in den Daten vor, sondern ergeben sich aus der Gesamtheit der Punktdaten. Diese Regeln wären also im Bezug auf die spezielle Art der Geodaten entsprechend auszulegen.

Für Geodaten ist die Generalisierung ein häufig genutztes Mittel um den Datenschutz sicherzustellen. Da Sie die hohe räumliche Auflösung als Hindernis nennen, ist die schlichte Verringerung dieser eine naheliegende Lösung. Damit könnte der Informationspflicht unter Beachtung des Datenschutzes genüge getan werden.

Im Falle der vorliegenden Daten wäre dies durch ein einfaches Ausdünnen bzw. räumliches Filtern der Messpunkte auf die rechtmäßig maximale mögliche Auflösung sinnvoll zu bewerkstelligen. Ich habe dies in meiner Nachricht vom 02.12.2018 erläutert.

Ich habe Ihnen am 02.12.2018 sogar eine detaillierte, beispielhafte Anleitung geschrieben, um zu zeigen, dass weder technischer noch zeitlicher Aufwand einer entsprechenden Behandlung der Daten entgegen stünde. Auch dies wird in Ihrer Stellungnahme mit keiner Silbe erwähnt. Entsprechende Funktionen wären auch in branchenüblicher (und meines Wissens nach beim LGV eingesetzer) Software wie FME oder ArcGIS Pro verfügbar.

e) Ein Digitales Geländemodell ist keine Alternative zu einem Oberflächenmodell, da es nur die Geländeebene abbildet, also nicht wie ein Oberflächenmodell auch Vegetation, Gebäude u.ä.
DOM-Daten sind in anderen Bundesländern (etwa Brandenburg, Saarland, Sachsen) längst auch für private Nutzer verfügbar. Teilweise, wie in NRW und Thüringen, sind sie frei verfügbar.

f) Ich bitte Sie bei der Weiterleitung an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen die gesamte Korrespondenz (inklusive der Mails oder einfach dem Link https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/ ) mit zu übergeben.

g) Ich bitte Sie nach der Weiterleitung an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen mir das dort entstandene Aktenzeichen mitzuteilen, so dass ich mich gegebenenfalls auch dort zum Fall äußern kann.

Mit freundlichen Grüßen, ----------