Förderanträge/LGV vs. Transparenzgesetz/Weiterer Schriftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus FOSSGIS Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
(erstellt)
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(5 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 7: Zeile 7:
== Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ==
== Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ==


Zeitnah und vor der Bestätigung!
Betreff: Vermittlung bei HmbTG-Anfrage „Digitales Oberflächenmodell“ beim LGV


* Umgang mit § 4 HmbTG und § 9 (3) HmbTG bei entsprechenden, flächendeckenden Geobasisdaten
Aktenzeichen beim LGV: 11.61/24/13-03 und 620.016-2/2018-001
* TODO


Ihr Aktenzeichen im selben Fall in anderem Kontext: D32/1791/2018


== LGV: Bestätigung des Widerspruchs ==


Sehr geehrter Prof. Dr. Johannes Caspar,


Sehr geehrt---------------,
Hiermit wende ich mich nochmals an Sie, in Ihrer Funktion als Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, und bitte um Vermittlung.


Sie haben keine Gründe genannt, nach denen eine Ausnahme von der Veröffentlichungs- oder Informationspflicht nach dem HmbTG deutlich wird.
Vor einem Jahr hatte ich den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) um die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von bestimmten flächendeckenden Geodaten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gebeten. Dies wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Daten zu hoch aufgelöst seien. Dem habe ich erfolglos widersprochen. Meine sachlichen Argumente und rechtlichen Hinweise wurden im Ablehnungsbescheid ignoriert.


Ihre Begründung, dass die Daten besser aufgelöst seien als vergleichbare Luftbilder, für welche es eine "20cm-Regel" gibt, ist für Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken nachvollziehbar, schließt die Veröffentlichungs- oder Informationspflicht aber nicht aus. Andere Datensätze und Dokumente werden ja auch geschwärzt oder gefiltert, siehe tausende Verträge und Baugenehmigungen im Transparenzportal Hamburg oder auch ALKIS, von welchem dort "ausgewählte Daten" veröffentlicht sind.
Ich habe den Eindruck, dass der LGV das HmbTG nicht korrekt befolgt. Die im Gesetz formulierten Regeln zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Belangen werden nicht berücksichtigt und damit das Bürgerrecht auf Transparenz eingeschränkt. Ich habe dies auch mit einer Vielzahl von Fachanwendern diskutiert und habe durchgehened Bestätigung erfahren. Daher bitte ich Sie hiermit diesen Fall zu begutachten und gegebenenfalls vermittelnd tätig zu werden.


Ich halte meinen Widerspruch daher selbstverständlich aufrecht und bitte Sie zu beachten:
Sie finden sämtliche Korrespondenz zwischen dem LGV und mir auf https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/.


a) Ich habe Sie auf § 4 HmbTG hingewiesen.
Im Folgenden eine detaillierte Zusammenfassung:
<blockquote>
§ 4 SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN


(1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen.
Der LGV ist im Besitz von dreidimensionalen, georeferenzierten Punkt-Daten von Hamburg, welche die Oberfläche der Stadt (Gebäude, Bäume, Straßen) räumlich abbilden. Solche Daten werden auch Punktwolken oder Digitale Oberflächenmodelle genannt. Solche Daten werden üblicherweise durch Überfliegungen mit Laserscannern (vereinfacht ausgedrückt messen diese flächendeckend die Entfernungen vom Gerät selbst zu anderer Materie) oder durch die oft automatisierte photogrammetrische Auswertung von Luftbildern erzeugt. Entsprechende Daten werden sowohl von behördlicher Seite als auch von Privaten angeboten. Zum Beispiel gibt es in NRW und Thüringen diese Art von Daten als Open Data.
</blockquote>


b) Ich habe Sie auf (§ 9 (3) HmbTG) hingewiesen.
Von der Existenz dieser Daten für Hamburg beim LGV hatte ich in einer Broschüre "Informationen und Produkte - 3D und Fernerkundung" (siehe Anhang d-informationen-3d-fernerkundung.pdf) erfahren, in welcher diese Daten begeistert und mit einem Screenshot beschrieben werden (auf Seite 7). Diese Broschüre ist anscheinend nicht mehr online, jedenfalls war es mir nicht möglich, sie auf den Seiten des LGV wieder zu finden. Auf https://www.hamburg.de/bsw/geodatendienstleistungen/7551666/gdi-3d/ wird sie aber zumindest noch erwähnt.
<blockquote>
§ 9 EINSCHRÄNKUNGEN DER INFORMATIONSPFLICHT


(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.
Die Broschüre war auf der Seite für "3D-Gebäudemodelle" https://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle/ verlinkt, dieser Link wurde kurz nach meiner initialen Anfrage (9. Mai 2018) entfernt. Dies lässt sich in archivierten Kopien der Seite im Internet Archive nachvollziehen:
</blockquote>


c) Damit ist deutlich, dass Daten, bei denen datenschutzrechtliche Belange einer Veröffentlichung im Weg stehen, entsprechend aufbereitet, dann zugänglich gemacht werden müssen.
Mai 2018: http://web.archive.org/web/20180503171035/http://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle<br />
Juni 2018: http://web.archive.org/web/20180604115123/http://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle


Sie haben weder in Ihrem Bescheid vom 22.10.2018 noch in Ihrer Stellungnahme vom 01.03.2019 dargelegt, warum dies nicht möglich oder erforderlich sein sollte.


d) Der Aufwand, die vorliegenden Geodaten auf personenbezogene Daten hin zu durchsuchen, wäre selbstverständlich nicht angemessen. Gleiches gilt für eine Trennung in schützenswerte und nicht-schützenswerte Teile. Diese Aspekte liegen ja nicht als explizite Informationen in den Daten vor, sondern ergeben sich aus der Gesamtheit der Punktdaten. Diese Regeln wären also im Bezug auf die spezielle Art der Geodaten entsprechend auszulegen.
• Am 9. Mai 2018 stellte ich meine initiale Anfrage:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-91544


Für Geodaten ist die Generalisierung ein häufig genutztes Mittel um den Datenschutz sicherzustellen. Da Sie die hohe räumliche Auflösung als Hindernis nennen, ist die schlichte Verringerung dieser eine naheliegende Lösung. Damit könnte der Informationspflicht unter Beachtung des Datenschutzes genüge getan werden.
• Am 8. Juli 2018 konkretisierte ich Sie zu einem Antrag auf Zugang nach Abschnitt 2 (§11 bis §13) des HmbTG:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-97421


Im Falle der vorliegenden Daten wäre dies durch ein einfaches Ausdünnen bzw. räumliches Filtern der Messpunkte auf die rechtmäßig maximale mögliche Auflösung sinnvoll zu bewerkstelligen. Ich habe dies in meiner Nachricht vom 02.12.2018 erläutert.
• Am 30. Juli 2018 meldete der LGV Bedarf für ein intensive Prüfung an:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-99883


Ich habe Ihnen am 02.12.2018 sogar eine detaillierte, beispielhafte Anleitung geschrieben, um zu zeigen, dass weder technischer noch zeitlicher Aufwand einer entsprechenden Behandlung der Daten entgegen stünde. Auch dies wird in Ihrer Stellungnahme mit keiner Silbe erwähnt. Entsprechende Funktionen wären auch in branchenüblicher (und meines Wissens nach beim LGV eingesetzer) Software wie FME oder ArcGIS Pro verfügbar.
• Am 30. September 2018 erinnerte ich den LGV an den Fall:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105414<br />
Es erfolgte keine Reaktion.


e) Ein Digitales Geländemodell ist keine Alternative zu einem Oberflächenmodell, da es nur die Geländeebene abbildet, also nicht wie ein Oberflächenmodell auch Vegetation, Gebäude u.ä.<br />
• Am 9. Oktober 2018 bat ich Sie um Vermittlung:<br />
DOM-Daten sind in anderen Bundesländern (etwa Brandenburg, Saarland, Sachsen) längst auch für private Nutzer verfügbar. Teilweise, wie in NRW und Thüringen, sind sie frei verfügbar.
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105850<br />
Dankenswerterweise kamen Sie dieser Bitte umgehend nach und wiesen den LGV auf die Fristen hin (Ihr Aktenzeichen D32/1791/2018).


f) Ich bitte Sie bei der Weiterleitung an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen die gesamte Korrespondenz (inklusive der Mails oder einfach dem Link https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/ ) mit zu übergeben.
• Am 22. Oktober 2018 erhielt ich einen negativen Bescheid des LGV:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-106631


g) Ich bitte Sie nach der Weiterleitung an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen mir das dort entstandene Aktenzeichen mitzuteilen, so dass ich mich gegebenenfalls auch dort zum Fall äußern kann.
Der LGV verweigert die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich und stützt sich auf dabei auf eine mit Ihnen getroffene Abmachung aus dem Jahre 2012, nach welcher Luftbilder aus Datenschutzgründen nicht mit einer Bodenpixelauflösung von besser als 20 cm an Private abgegeben werden sollen. Dieser (meines Erachtens durchaus diskussionswürdige) Beschluss mag hier anwendbar sein und die Bemühungen des LGV datenschutzrechtliche Belange zu schützen sind sehr zu begrüßen, aber ich kann in keinster Weise nachvollziehen, warum die Daten danach komplett zurückzuhalten sein sollten.


Mit freundlichen Grüßen, ----------
Bei einem Digitalen Oberflächenmodell ist die Auflösung nicht ganz so einfach zu definieren wie bei Luftbildern, da sich die Punkte technisch bedingt weniger gleichmäßig im Raum verteilen. Üblicherweise wird hier der mittlere Punktabstand (wie groß sind die Abstände zwischen einzelnen Messpunkten) oder die mittlere Punktedichte (wie viele Punkte befinden sich in einer bestimmten Fläche) als Maß für die Auflösung genutzt. Ein Digitales Oberflächenmodell mit einem mittleren Punktabstand von 20 cm wäre vergleichbar mit einem Luftbild, in welchem ein Pixel jeweils 20 cm der Erdoberfläche abbildet.
 
Sollte der Beschluss hier gelten, dann wären die Daten entsprechend datenschutzkonform zu filtern. Dies wäre etwa durch ein einfaches "Ausdünnen" der Punkte bis zum Erreichen der gewünschten Auflösung zu bewerkstelligen. Dies ist durchaus damit vergleichbar bestimmte Spalten aus einer Tabelle zu entfernen oder persönliche Daten in einem Dokument zu schwärzen. Einschlägige Software zur Arbeit mit dieser Art von Daten bietet entsprechende, einfache zu nutzende Optionen an.
 
• Am 21. November 2018 widersprach ich dem Bescheid:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-108792<br />
Dabei wies ich den LGV mit expliziten Zitaten aus dem HmbTG darauf hin, dass nach diesem eine Unkenntlichmachung zu schützender Informationen möglich ist und sonst "die nicht betroffenen Teile der Information zugänglich zu machen" sind. Dies wurde ignoriert.
 
• Um etwaige Bedenken bezüglich der Komplexität einer räumliche Filterung der Daten aus dem Weg zu räumen, zeigte ich am 02.12.2018 anhand freier, ohne Einschränkungen nutzbarer Software auf, wie diese mit geringem Aufwand möglich ist. Ein solches Vorgehen ist weder aussergewöhnlich noch aufwendig und einem Resampling bzw. Verkleinern bei digitalen Bildern ähnlich. Auch dies wurde ignoriert.<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-109501
 
• Am 1. März 2019 wurde mein Widerspruch mit derselben Begründung wie vorher abgelehnt:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-165938<br />
Mir wurde nahe gelegt meinen Widerspruch zurückzuziehen.
     
• Am 29. April 2019 bekräftigte ich meinen Widerspruch und legte erneut detailliert meine Gründe dar:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-303809
 
Nach Aussage des LGV wird dieser Fall nun an die übergeordnete Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weitergegeben.
 
 
Ich kann nicht nachvollziehen, wieso der LGV jegliche Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich ablehnt. Verträge, Baugenehmigungen und ähnliche, direkt personenbezogene, aber eben vom Transparenzgesetz betroffene Informationen werden ja auch schlicht und einfach geschwärzt und danach veröffentlicht. Andere, "daten-artigere" Informationen wie Tabellen oder Geodaten wie das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) werden gefiltert oder in Auszügen veröffentlicht. Informationsfreiheitsgesetze wie das Hamburgische Transparenzgesetz sehen diese Fälle ja explizit vor und fordern dann entsprechende Unkenntlichmachungen oder eine Bereitstellung der nicht-betroffenen Teile. Auf meine entsprechenden Einwände und Hinweise wurde seitens des LGV überhaupt nicht eingegangen.
 
Ich hoffe, dass wir zu einen nachvollziehbaren Konsens im Sinne des HmbTG kommen, welcher die Rechte und Interessen im Bezug auf Transparenz und Datenschutz angemessen abwägt.
 
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kröger
 
[[Category:Förderanträge]]

Aktuelle Version vom 15. Juni 2019, 14:45 Uhr

Entwürfe für weiteren Schriftverkehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kommentare und Kritik und Vorschläge und Ideen sind willkommen! Entweder hier auf der Diskussionsseite oder im Thread auf der Mailingliste.

Danke!

Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Betreff: Vermittlung bei HmbTG-Anfrage „Digitales Oberflächenmodell“ beim LGV

Aktenzeichen beim LGV: 11.61/24/13-03 und 620.016-2/2018-001

Ihr Aktenzeichen im selben Fall in anderem Kontext: D32/1791/2018


Sehr geehrter Prof. Dr. Johannes Caspar,

Hiermit wende ich mich nochmals an Sie, in Ihrer Funktion als Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, und bitte um Vermittlung.

Vor einem Jahr hatte ich den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) um die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von bestimmten flächendeckenden Geodaten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gebeten. Dies wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Daten zu hoch aufgelöst seien. Dem habe ich erfolglos widersprochen. Meine sachlichen Argumente und rechtlichen Hinweise wurden im Ablehnungsbescheid ignoriert.

Ich habe den Eindruck, dass der LGV das HmbTG nicht korrekt befolgt. Die im Gesetz formulierten Regeln zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Belangen werden nicht berücksichtigt und damit das Bürgerrecht auf Transparenz eingeschränkt. Ich habe dies auch mit einer Vielzahl von Fachanwendern diskutiert und habe durchgehened Bestätigung erfahren. Daher bitte ich Sie hiermit diesen Fall zu begutachten und gegebenenfalls vermittelnd tätig zu werden.

Sie finden sämtliche Korrespondenz zwischen dem LGV und mir auf https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/.

Im Folgenden eine detaillierte Zusammenfassung:

Der LGV ist im Besitz von dreidimensionalen, georeferenzierten Punkt-Daten von Hamburg, welche die Oberfläche der Stadt (Gebäude, Bäume, Straßen) räumlich abbilden. Solche Daten werden auch Punktwolken oder Digitale Oberflächenmodelle genannt. Solche Daten werden üblicherweise durch Überfliegungen mit Laserscannern (vereinfacht ausgedrückt messen diese flächendeckend die Entfernungen vom Gerät selbst zu anderer Materie) oder durch die oft automatisierte photogrammetrische Auswertung von Luftbildern erzeugt. Entsprechende Daten werden sowohl von behördlicher Seite als auch von Privaten angeboten. Zum Beispiel gibt es in NRW und Thüringen diese Art von Daten als Open Data.

Von der Existenz dieser Daten für Hamburg beim LGV hatte ich in einer Broschüre "Informationen und Produkte - 3D und Fernerkundung" (siehe Anhang d-informationen-3d-fernerkundung.pdf) erfahren, in welcher diese Daten begeistert und mit einem Screenshot beschrieben werden (auf Seite 7). Diese Broschüre ist anscheinend nicht mehr online, jedenfalls war es mir nicht möglich, sie auf den Seiten des LGV wieder zu finden. Auf https://www.hamburg.de/bsw/geodatendienstleistungen/7551666/gdi-3d/ wird sie aber zumindest noch erwähnt.

Die Broschüre war auf der Seite für "3D-Gebäudemodelle" https://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle/ verlinkt, dieser Link wurde kurz nach meiner initialen Anfrage (9. Mai 2018) entfernt. Dies lässt sich in archivierten Kopien der Seite im Internet Archive nachvollziehen:

Mai 2018: http://web.archive.org/web/20180503171035/http://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle
Juni 2018: http://web.archive.org/web/20180604115123/http://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle


• Am 9. Mai 2018 stellte ich meine initiale Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-91544

• Am 8. Juli 2018 konkretisierte ich Sie zu einem Antrag auf Zugang nach Abschnitt 2 (§11 bis §13) des HmbTG:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-97421

• Am 30. Juli 2018 meldete der LGV Bedarf für ein intensive Prüfung an:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-99883

• Am 30. September 2018 erinnerte ich den LGV an den Fall:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105414
Es erfolgte keine Reaktion.

• Am 9. Oktober 2018 bat ich Sie um Vermittlung:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105850
Dankenswerterweise kamen Sie dieser Bitte umgehend nach und wiesen den LGV auf die Fristen hin (Ihr Aktenzeichen D32/1791/2018).

• Am 22. Oktober 2018 erhielt ich einen negativen Bescheid des LGV:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-106631

Der LGV verweigert die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich und stützt sich auf dabei auf eine mit Ihnen getroffene Abmachung aus dem Jahre 2012, nach welcher Luftbilder aus Datenschutzgründen nicht mit einer Bodenpixelauflösung von besser als 20 cm an Private abgegeben werden sollen. Dieser (meines Erachtens durchaus diskussionswürdige) Beschluss mag hier anwendbar sein und die Bemühungen des LGV datenschutzrechtliche Belange zu schützen sind sehr zu begrüßen, aber ich kann in keinster Weise nachvollziehen, warum die Daten danach komplett zurückzuhalten sein sollten.

Bei einem Digitalen Oberflächenmodell ist die Auflösung nicht ganz so einfach zu definieren wie bei Luftbildern, da sich die Punkte technisch bedingt weniger gleichmäßig im Raum verteilen. Üblicherweise wird hier der mittlere Punktabstand (wie groß sind die Abstände zwischen einzelnen Messpunkten) oder die mittlere Punktedichte (wie viele Punkte befinden sich in einer bestimmten Fläche) als Maß für die Auflösung genutzt. Ein Digitales Oberflächenmodell mit einem mittleren Punktabstand von 20 cm wäre vergleichbar mit einem Luftbild, in welchem ein Pixel jeweils 20 cm der Erdoberfläche abbildet.

Sollte der Beschluss hier gelten, dann wären die Daten entsprechend datenschutzkonform zu filtern. Dies wäre etwa durch ein einfaches "Ausdünnen" der Punkte bis zum Erreichen der gewünschten Auflösung zu bewerkstelligen. Dies ist durchaus damit vergleichbar bestimmte Spalten aus einer Tabelle zu entfernen oder persönliche Daten in einem Dokument zu schwärzen. Einschlägige Software zur Arbeit mit dieser Art von Daten bietet entsprechende, einfache zu nutzende Optionen an.

• Am 21. November 2018 widersprach ich dem Bescheid:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-108792
Dabei wies ich den LGV mit expliziten Zitaten aus dem HmbTG darauf hin, dass nach diesem eine Unkenntlichmachung zu schützender Informationen möglich ist und sonst "die nicht betroffenen Teile der Information zugänglich zu machen" sind. Dies wurde ignoriert.

• Um etwaige Bedenken bezüglich der Komplexität einer räumliche Filterung der Daten aus dem Weg zu räumen, zeigte ich am 02.12.2018 anhand freier, ohne Einschränkungen nutzbarer Software auf, wie diese mit geringem Aufwand möglich ist. Ein solches Vorgehen ist weder aussergewöhnlich noch aufwendig und einem Resampling bzw. Verkleinern bei digitalen Bildern ähnlich. Auch dies wurde ignoriert.
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-109501

• Am 1. März 2019 wurde mein Widerspruch mit derselben Begründung wie vorher abgelehnt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-165938
Mir wurde nahe gelegt meinen Widerspruch zurückzuziehen.

• Am 29. April 2019 bekräftigte ich meinen Widerspruch und legte erneut detailliert meine Gründe dar:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-303809

Nach Aussage des LGV wird dieser Fall nun an die übergeordnete Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weitergegeben.


Ich kann nicht nachvollziehen, wieso der LGV jegliche Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich ablehnt. Verträge, Baugenehmigungen und ähnliche, direkt personenbezogene, aber eben vom Transparenzgesetz betroffene Informationen werden ja auch schlicht und einfach geschwärzt und danach veröffentlicht. Andere, "daten-artigere" Informationen wie Tabellen oder Geodaten wie das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) werden gefiltert oder in Auszügen veröffentlicht. Informationsfreiheitsgesetze wie das Hamburgische Transparenzgesetz sehen diese Fälle ja explizit vor und fordern dann entsprechende Unkenntlichmachungen oder eine Bereitstellung der nicht-betroffenen Teile. Auf meine entsprechenden Einwände und Hinweise wurde seitens des LGV überhaupt nicht eingegangen.

Ich hoffe, dass wir zu einen nachvollziehbaren Konsens im Sinne des HmbTG kommen, welcher die Rechte und Interessen im Bezug auf Transparenz und Datenschutz angemessen abwägt.

Mit freundlichen Grüßen Johannes Kröger