Förderanträge/LGV vs. Transparenzgesetz

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Projekttitel: LGV vs. Transparenzgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Was soll gefördert werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ich befinde mich im Rechtsstreit mit dem Hamburger Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) und möchte mich finanziell gegen Gebühren eines möglicherweise erfolglosen Widerspruchsverfahren absichern.

https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/

Dank Transparenzgesetz ist die Verwaltung in Hamburg verpflichtet "Informationen" zu veröffentlichen oder sie auf Anfrage zugänglich zu machen. Informationen sind "Aufzeichnungen", also auch Daten. "Geodaten" sind explizit im Gesetz genannt (§ 3, Absatz 1, 9.) und unterliegen der Veröffentlichungspflicht. Wir bekommen daher eine Menge schöner Daten: http://suche.transparenz.hamburg.de/?extras_registerobject_type=geodat

Zusätzlich gibt es noch das Recht auf "Information auf Antrag" (Abschnitt 2 des HmbTG). Dies gilt wohl, wenn Daten vorliegen, aber keine explizite Veröffentlichungspflicht besteht.

Dem LGV liegt ein Digitales Oberflächenmodell (Punktwolke) vor. Dieses wurde nicht veröffentlicht. Ich hatte als Privatperson über FragDenStaat eine Anfrage gestellt und war bisher erfolglos: https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/

Der LGV argumentiert, dass die Daten zu hoch aufgelöst seien. Für Luftbilder wurde vor einigen Jahren deutschlandweit von den AdVs beschlossen, aus Datenschutzgründen keine Bilder mit einer Pixelauflösung besser als 20cm an Private abgeben zu können. Darauf beruft sich der LGV nun.

Zum Datenschutz sagt § 4 "Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen". Zusätzlich sagt § 9, Absatz 3: "Soweit und solange Teile von Informationen (...) weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen."

Ich habe auf die Pflicht zur Unkenntlichmachung bzw. teilweise Veröffentlichung hingewiesen, darauf gab es keine Reaktion.

Jede (nicht-LGV) Person mit der ich bisher über diesen Fall gesprochen habe, teilt meine Ansicht, dass der LGV diese Daten unrechtmäßig zurückhält.

Aktueller Stand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ich habe Widerspruch gegen den negativen Bescheid des LGV eingelegt. Dieser wird nun (sofern ich meinen Widerspruch nicht zurücknehme) an die übergeordnete Behörde (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) eskaliert. Sollte auch dort entschieden werden, dass diese Daten nicht bereitzustellen sind, dann entstehen durch das "erfolglose Widerspruchsverfahren" Kosten für mich.

Die Frist für die Rücknahme war eigentlich schon vor Einreichung dieses Förderantrags abgelaufen, am 8.4.2019 erhielt ich aber eine weitere Ermunterung zur Rücknahme mit einer neuen Frist zum 30. April 2019. Ich werde den Widerspruch aufrecht erhalten, egal ob dieser Förderantrag angenommen wird.

Ich bitte mit diesem Förderantrag um die Übernahme dieser möglicherweise anfallenden Kosten durch den FOSSGIS e.V. (maximal 500€).

Weiteres Vorgehen bei erfolglosem Widerspruchsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sollte das Widerspruchsverfahren erfolglos sein (und damit dieser Förderantrag überhaupt erst greifen) wäre als nächster Schritt eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Dies wäre mit weiteren, höheren Kosten (Anwalt, Beratung) und Risiko (Kosten bei Misserfolg) verbunden, welche ich nicht privat tragen würde. Daher müsste dies über weitere Förderung gedeckt werden. Diese läge weitaus höher.

Da zwischen einem negativen Widerspruchsbescheid und der Klagemöglichkeit eine Frist von nur 1 Monat liegt, wäre in diesem Fall kaum Zeit für eine Diskussion. Ich bitte daher darum, dass wir das möglicherweise nötige, weitere Vorgehen schon im Vorfeld, also jetzt, parallel zu diesem Förderantrag diskutieren!

Einen weiteren, "prophylaktischen" Förderantrag für die mögliche Unterstützung einer Klage werde ich dann anhand der Diskussionen vorbereiten und formulieren.

Wie soll gefördert werden? (finanziell, Sachmittel, kann die Förderung als Spende fungieren?, …)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Finanziell.

Welcher Betrag wird benötigt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einmalig maximal 500€.

Nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) gibt es für die Zugänglichmachung von Informationen einen maximalen Gebührensatz von 500€. Laut Gebührengesetz (GebG) wäre die maximale Gebühr beim erfolglosen Widerspruch eben dieser Betrag. Es wäre zwar unverhältnismäßig, aber möglich, dass also 500€ Gebühren erhoben werden.

Sollte mein Widerspruch erfolgreich sein, so fallen keine Gebühren an und diese Antrag wäre hinfällig.

Welchen Bezug hat das Projekt zu "Freier Software im Bereich GIS" und/oder "Freier Geodaten"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es geht um Daten, welche freie Geodaten sein müssten, es aber (noch) nicht sind.

Wo befindet sich das Git-/SVN-Repository des Quellcodes? Unter welcher URL kann man es klonen/auschecken?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Daten würden bei Erfolg verfügbar werden.

Unter welcher Lizenz steht der Quellcode?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Daten würden bei Erfolg vermutlich unter der Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 stehen.

Gibt es Fristen? Wann muss entschieden werden, wann muss gezahlt werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Widerspruch läuft bereits, daher gibt es keine Frist (nur meine Nerven ;) ). Eine zügige Befassung wäre aber wünschenswert, um es abzuhaken und damit zeitnah das möglicherweise nötige, *weitere* Vorgehen (siehe oben) koordinieren zu können.

Wird die Veranstaltung/das Projekt von anderer Seite gefördert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nein.

Welche Konsequenzen hat eine Förderung/Nichtförderung?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ohne Förderung würde ich die möglichen Kosten des Widerspruchsbescheid privat tragen müssen. Von einer möglicherweise nötigen, weiteren Verfolgung (Klage) würde ich dann gegebenenfalls absehen.

Welche Art von Dokumentation/Berichterstattung wird nach dem Projekt geliefert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ich würde das Drama nochmal umfangreich dokumentieren. Sollte es erfolgreich verlaufen, so werde ich die Daten bereitstellen, aufbereiten, beschreiben u.ä.

Ansprechpartner[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Johannes Kröger hannes æt enjoys døt it

Mail an Vorstand (foerderantraege(at) f o s s g i s. de) geschickt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ja

Diskussion auf der Mitglieder-Mailingliste[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Diskussion auf der Mitglieder-Mailingliste fand vom 6. bis 20. April 2019 statt. Zu Beginn der Diskussion wurde durch den zweiten Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass bei einem möglichen Förderantrag auf Unterstützung für die Kosten eines Gerichtsverfahrens der Diskussionszeitraum nur eine Woche lange wäre, da eine Klage binnen vier Wochen eingereicht werden müsse.

FR kritisiert, dass der Antrag gestellt wurde, nachdem der Widerspruch gestellt wurde, und dass dem Antrag eine Begründung fehlt, warum das so ist. Er sei ausnahmsweise für eine Kostenübernahme, grundsätzlich aber dagegen, damit nicht Leute erst Widerspruch einreichen und dann beim FOSSGIS anklopfen. Eine Unterstützung über den Widerspruch hinaus erfordere seiner Meinung nach, dass ein Sieg im Gerichtsverfahren den Zielen des Vereins diene. Ein DOM von Hamburg zu bekommen, wäre nicht das Geld wert, ein Urteil mit Signalwirkung hingegen schon. Darüber hinaus fragt FR, ob der LGV vom Antrgssteller nur darauf hingewiesen worden sei, dass er die personenbezogenen Daten unkenntlich machen könne, oder ob der Antragssteller auch konkrete Vorschläge gemacht hätte.

CH dankt Johannes für sein Engagement. Er findet es gut, wenn sich der FOSSGIS dafür engagiere, dass die öffentliche Verwaltung ihre Daten in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang veröffentlicht. Die Chancen zu gewinnen schätzt er jedoch gering ein, da die Behörde ihre Ablehnung mit der Analogie zu der 20cm-Regel für Luftbilder gut begründet und er im Widerspruch nur kontere, dass die Punktwolke eine neutrale Datenmenge ohne Personenbezug sei. Der Widerspruch würde nur greifen, wenn die 20cm-Regel an sich unzulässig wäre. Die Ablehnung des Angebots des DGM1 durch die Behörde habe er nicht begründet.
Er findet es gut, die pauschale 20cm-Regel mal anzufechten. Die 20cm-Regel werde mit der vorliegenden Widerspruchsbegründung jedoch kaum Gegenstand der Bearbeitung und eines anschließenden Gerichtsverfahrens sein. CH findet es gut, dass mit dem Widerspruch gegenüber der Behörde ein Interesse an den Daten gezeigt wird, erwartet eine konkrete Strategie und etwas mehr Substanz in der rechtlichen Argumentation.

Der Antragssteller antwortet auf FR, dass sich die Einreichung des Antrags vor der Frist aus privaten Gründen verzögert habe, aber auch sonst, die Frist zu früh gewesen wäre. Falls der FOSSGIS ihn nicht fördere, käme er auch damit klar. Die Idee eines Förderantrags entstand erst auf der Konferenz. Er bittet darum, die Sachlichkeit und nicht die Barmherzigkeit in den Vordergrund zu stellen. Für eine etwaige Klage liebäugle er damit, sich an transparenzklagen.de zu wenden. Er schreibt außerdem, dass er es für berechtigt halte, den 20cm-Beschluss der AdV auf kolorierte DOMs anzuwenden. Kurz nach Einsendung des Widerspruchs habe er noch detailliert beschrieben, wie man die Auflösung der Daten mit CloudCompare von bislang 10—15 cm Punktabstand auf 20cm ausdünnen könne.

Der Antragssteller antwortet auf CH, dass das DGM nur die Geländeoberfläche ohne Gebäude sei.

CH meint, dass im Widerspruch bzw. der Klage deutlicher wie folgt zu argumentieren sei: 1. Das LGV produziere bei der Produktion des DGM vermutlich ein gerastertes DOM. Das liese sich ggf. per IFG-Anfrage ermitteln. 2. Das TG müsse dahingehend ausgelegt werden, dass Daten, bei denen nicht die einzelnen Datenpunkte, sondern die Gesamtmenge Datenschutz-relevant sei, die Produktion aggregierter Daten als Unkenntlichmachung erforderlich sei.

TA stimmt FR zu und würde keine Ausnahme machen. Eine frühere Kommunikation wäre angebracht gewesen. Fleckenhaft höher aufgelöste Daten diene nicht dem Vereinszweck. Hamburg stehe jetzt schon in Sachen Open Data gut da, die Mittel wären zur Aufklärung anderswo besser eingesetzt.

FZ erinnert, dass der Antragssteller kein persönliches Interesse verfolgt, sondern es ihm um eine allgemeine Klärung gehe, die der Allgemeinheit diene. Er solle nicht das Ziel sein, vor jeder Antragsstellung bei einer Behörde, beim FOSSGIS anzufragen. Er lobt die transparente Darstellung der Kommunikation mit der Behörde. Der FOSSGIS solle die Eigeninitiative belohnen und die Kosten tragen, die ein Unternehmen aus der Westentasche bezahlen würde. An TA gerichtet schreibt er, dass der Vereinszweck die Förderung freier Software und Daten sei. Die Fragestellung, in wie weit die Behörde mit dem Verweis auf den Datenschutz Open Data verweigern dürfe, sei interessant. Hamburg sei zwar klein, aber käme es mit seiner Argumentation durch, würden ihm andere folgen.

Der Antragssteller ergänzt am 12. April, dass das LGV ihm erneut angeboten habe, den Widerspruch zurückzuziehen oder das Aufrechterhalten zu bekräftigen. Er habe jetzt bis zum 30. April 2019 Zeit.

CH befürwortet angesichts der Fristverlängerung und den Aussagen von FZ, das finanzielle Risiko des Widerspruchs, das auf 500 Euro gedeckelt sei, zu tragen. Er setzt jedoch voraus, dass die Widerspruchsbegründung entsprechend der Diskussion auf der Mailingliste überarbeitet werde. CH meint, er verstünde TAs Argumentation, aber der Verein müsse sich danach richten, wo sich Leute aus dem Verein engagieren. Würden von anderswo eine Menge solcher Anträge auflaufen, müsse man Prioritäten setzen.

JF kommentiert, bezugnehmend auf TAs Kritik, der Antrag sei spät gestellt worden, dass der Antragssteller laufend über den Fortgang des Verfahrens twittere und auf der FOSSGIS-Konferenz auch einen Lightning Talk gehalten habe. Er findet das Engagement des Antragsstellers gut und unterstützenswert. Öffentliche Daten sollten frei sein und existierende Gesetzgebung umgesetzt werden.

CH hatte geschrieben, dass der Widerspruch auf die Auslegung des TG hinweisen solle, dass bei Datensätzen, bei denen nicht die einzelnen Datenpunkte Datenschutz-relevant seien, statistisch aggregierte Daten zu produzieren seien. Dazu schreibt der Antragssteller, dass er vermute, dass das auch so gedacht sei. Der LGV habe das DOM aber bislang nicht als Produkt betrachtet. Er werde den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu befragen.

Bezugnehmend auf TA schreibt der Antragssteller, dass die Daten in dem Antrag nebensächlich sein sollten und die Klärung der rechtlichen Frage nun der zentrale Gegenstand sei.

LB schreibt, dass er es sehr gut fände, wenn der Antragssteller den persönlichen Kontakt zur Behörde sucht.

NA meint nach Lektüre des gesamten Schriftverkehrs auf FragDenStaat, dass für das Nichtentgegenkommen der Behörde das Wesentliche sei und es sich um ein politisches Problem (Umsetzung der Gesetze durch die Verwaltung) handle. NA meint, das Argument, anderswo sehe es in Sachen Open Data düsterer aus, nicht den Kern träfe. Wenn die Rechte der Bürger nicht umgesetzt werden, sei das Gesetz nichts wert. Er regt daher an, an Teile des Senats zu schreiben, weil das Problem ein politisches sei. Zudem stellt er noch drei Fragen: Wie hoch sind die Kosten bei negativem Prozessausgang realistischerweise? Wäre die Übertragbarkeit 20cm-Regel von Satellitenbildern auf Punktdaten auch Teil der gerichtlichen Überprüfung? Hat die 20cm-Regel eine gesetzliche Grundlage?

Entscheidung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Antrag wurde am 29. April 2019 vom Vorstand unter den folgenden Auflagen angenommen:

  1. Der Widerspruch muss in Schriftform (nicht nur E-Mail/FragDenStaat.de) übermittelt werden.
  2. Der Widerspruch (aktueller Entwurf) sollte die Anleitung zur Ausdünnung der Daten in Kurzfassung enthalten und nicht nur auf die Nachricht vom 2. Dezember 2018 verweisen.

Formalitäten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Report nach dem Event[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bericht zum Event